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Verordnung über die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau – ImmobKfmAusbV

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(Fundstelle: BGBl. I 2006, 407 - 408)

Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis zwei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis c,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.4
Umweltschutz,
2.4
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
3.1
Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis d,
3.2
Controlling, Lernziel a,
4.1
Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel a,
5.1
Vermietung, Lernziele a bis f,
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

4.2
Entwicklungsstrategien, Marketing, Lernziele a bis c,
6.
Erwerb, Veräußerung und Vermittlung von Immobilien, Lernziele a und b,
zu vermitteln.

(4) 1In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.2
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel d,
1.5
Personalwirtschaft,
2.1
Arbeitsorganisation, Lernziele a bis c,
2.2
Informations- und Kommunikationssysteme,
2.3
Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,
zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr
(1) 1
2In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
2.3
Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und c,
4.1
Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele b und c,
5.1
Vermietung, Lernziele g bis k,
5.3
Grundlagen des Wohnungseigentums
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

2.4
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,
3.3
Steuern und Versicherungen, Lernziel c,
5.2
Pflege des Immobilienbestandes,
5.4
Verwaltung gewerblicher Objekte
zu vermitteln.

(3) 1In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen

1.2
Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel e,
2.1
Arbeitsorganisation, Lernziele d und e,
3.1
Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele e und f,
3.2
Controlling, Lernziele b und c,
4.2
Entwicklungsstrategien, Marketing, Lernziele d bis f,
6.
Erwerb, Veräußerung und Vermittlung von Immobilien, Lernziele c bis h,
zu vermitteln.

Drittes Ausbildungsjahr
(1) 1
2In einem Zeitraum von insgesamt vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
3.3
Steuern und Versicherungen, Lernziele a und b,
7.1
Baumaßnahmen,
7.2
Finanzierung
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von jeweils vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der zwei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildpositionen

1.
Steuerung und Kontrolle im Unternehmen,
2.
Gebäudemanagement,
3.
Maklergeschäfte,
4.
Bauprojektmanagement,
5.
Wohnungseigentumsverwaltung
zu vermitteln.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25